§ 131 Wirkungen der Eintragung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UmwG%201995/131#abs-1 (1) Die Eintragung der Spaltung in das Register des Sitzes des übertragenden Rechtsträgers hat folgende Wirkungen:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UmwG%201995/131#abs-2 (2) Mängel der Spaltung lassen die Wirkungen der Eintragung nach Absatz 1 unberührt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UmwG%201995/131#abs-3 (3) Ist bei einer Aufspaltung ein Gegenstand im Vertrag keinem der übernehmenden Rechtsträger zugeteilt worden und läßt sich die Zuteilung auch nicht durch Auslegung des Vertrags ermitteln, so geht der Gegenstand auf alle übernehmenden Rechtsträger in dem Verhältnis über, das sich aus dem Vertrag für die Aufteilung des Überschusses der Aktivseite der Schlußbilanz über deren Passivseite ergibt; ist eine Zuteilung des Gegenstandes an mehrere Rechtsträger nicht möglich, so ist sein Gegenwert in dem bezeichneten Verhältnis zu verteilen.
Wird zitiert von 174 Entscheidungen zu § 131 UmwG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BAG, 19.10.2017 – 8 AZR 63/16Betriebsübergang - Spaltung nach dem UmwG - Betriebsspaltung - Zuordnung der Arbeitnehmer - InteressenausgleichZitiert von 18
- BAG, 07.06.2018 – 8 AZR 573/16Aufspaltung eines Rechtsträgers: Voraussetzungen des Übergangs von Arbeitsverhältnissen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 UmwG Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 34
- BAG, 07.06.2018 – 8 AZR 574/16Umwandlungsrechtliche Aufspaltung: Voraussetzungen des Übergangs von Arbeitsverhältnissen; Überprüfbarkeit der Zuordnung im Interessenausgleich Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 28
- BAG, 26.04.2018 – 8 AZR 513/17
- BAG, 26.04.2018 – 8 AZR 82/17
- BAG, 26.04.2018 – 8 AZR 422/17
Zuletzt entschieden
- FG Köln, 18.03.2026 – 9 K 2340/17
- FG Hessen, 10.12.2025 – 5 K 1312/23
- OLG Frankfurt am Main, 27.11.2025 – 16 U 148/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 131 UmwG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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19.04.2007 Ausfertigung
§ 131 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. April 2007 (BGBl. I 542)
BGBl. 2007 I S. 542
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22.07.1998 Ausfertigung
§ 131 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 1998 (BGBl. I 1878)
BGBl. 1998 I S. 1878
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.